Reglement über die Wasserabgabe


Die Dorfgenossenschaft Schwyz
Wasserversorgung

gestützt auf die
Statuten vom 27. April 1994

beschliesst:


I. Grundsätze


Art. 1
Die Dorfgenossenschaft schliesst mit Grundeigentümern und/oder mit Inhabern von Baurechten schriftliche Verträge über die Belieferung von Wasser ab.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Bauten und/oder Anlagen, die mit Wasser zu beliefern sind, wird grundsätzlich für jeden Bau und jede Anlage ein separater Vertrag abgeschlossen.

Das Reglement über die Wasserabgabe und das Tarifblatt bilden Bestandteil dieser Verträge.


Art. 2
Anschlussgesuche sind an die Dorfgenossenschaft Schwyz, Laubstrasse 10, 6430 Schwyz, zu richten und enthalten folgende Unterlagen/Angaben:

-  Formular 'Anschlussgesuch' der Dorfgenossenschaft
-  Situationsplan 1:1000 oder 1:500
-  Grundbuch- bzw. Katasternummer

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages und beinhaltet die vorbehaltlose Anerkennung des Reglements über die Wasserabgabe und des Tarifblattes.



II. Verpflichtungen des Abonnenten


Art. 3

Der Abonnent hat sich an die Weisungen der Organe der Dorfgenossenschaft zu halten, namentlich in bezug auf die Leitungsführung und die Art der Hauszuleitung.

Als Hauszuleitung gilt die Strecke von der Hauptleitung bis und mit dem Wasserzähler. Der Abonnent ist für die Hauszuleitung, inkl. notwendig werdender Formstücke und Schieber, verantwortlich und hat diese auf eigene Kosten zu unterhalten.

Die Hauptleitungen der Dorfgenossenschaft bedienen die Hauszuleitungen und sind wie die Wasserzähler, Eigentum der Dorfgenossenschaft.


Art. 4

Arbeiten an Haupt- und Hauszuleitungen dürfen nur von Installateuren ausgeführt werden, die von der Dorfgenossenschaft eine entsprechende Bewilligung haben.

Schieber und Hydranten dürfen grundsätzlich nur durch Betriebsorgane der Dorfgenossenschaft betätigt werden.

Die Dorfgenossenschaft kann, gegen Voranzeige, jederzeit Kontrollen und Reparaturen zulasten des Abonnenten vornehmen.


Art. 5 1

Jeder Abonnent hat gemäss dem Tarifblatt im Anhang zu diesem Reglement folgende Gebühren zu bezahlen:

a) Anschlussgebühr
b) Benützungsgebühr

Die Anschlussgebühr ist einmalig zu leisten und wird für den Anschluss einer Baute oder Anlage an das Wasserversorgungsnetz sowie bei An- und Umbauten erhoben. Sie berechnet sich kombiniert nach der massgebenden Grundstückfläche und nach dem Umfang des umbauten Raumes, bei An- und Umbauten nur nach dem Umfang des umbauten Raumes nach Massgabe der neu geschaffenen bzw. der neu anzurechnenden Mehrkubatur, wobei hier der Dorfrat bis zu einer gewissen Mehrkubatur auf die Erhebung einer Anschlussgebühr verzichten kann.

Bei einer wesentlichen Änderung in der Art der Überbauung einer angeschlossenen Liegenschaft sowie bei Wiederaufbau und Totalrenovation ist die Anschlussgebühr neu zu berechnen. Eine früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

Für Sprinkleranlagen ist ebenfalls eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. Diese berechnet sich nach der Grösse der Leistungsbereitschaft.

Wenn der Nutzen des Anschlusses, unter Berücksichtigung der Art und Menge des bezogenen Wassers, im Verhältnis zur Gebäudekubatur über- oder unterdurchschnittlich gross bzw. gering ist, kann der Dorfrat die nach Massgabe des umbauten Raumes zu bezahlende Anschlussgebühr, namentlich für industrielle und gewerbliche Bauten, um maximal 30% erhöhen oder ermässigen, ab einer ungewöhnlich grossen Gebäudekubatur gar um maximal 60%. Davon ausgenommen ist die Anschlussgebühr für Sprinkleranlagen.

Die Benützungsgebühr ist wiederkehrend zu leisten und wird periodisch in Rechnung gestellt. Sie wird für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen erhoben und besteht aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr. Die Grundgebühr berechnet sich in Abhängigkeit der Nenngrösse des Wasserzählers, die Mengengebühr nach effektivem Wasserverbrauch je Kubikmeter.

Bei der im Tarifblatt betragsmässigen Festlegung der Anschluss- und Benützungsgebühren sind die Grundsätze von Art. 15 der Verordnung der Gemeinde Schwyz über die Erteilung von Konzessionen zur Groberschliessung von Baugebieten vom 23. Dezember 1993 zu beachten. Eine Tarifanpassung muss den Abonnenten drei Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt werden.

Für Sonderfälle wie Bauwasser, Versorgung von Festanlässen können im Tarifblatt besondere Gebührenansätze festgelegt werden. Für einen lediglich vorübergehenden Wasserbezug können im Tarifblatt ausserdem auch pauschalierte Gebühren vorgesehen werden.

Ausserordentlicher Aufwand für Kontrollen, Ablesungen usw., ausserhalb der üblichen Zeiten, wird gesondert in Rechnung gestellt.


Art. 6 1

Bei einer Handänderung gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Reglement und dem Anschlussvertrag auf den neuen Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten über.

Für die im Zeitpunkt der Handänderung ausstehenden Anschluss- und Benützungsgebühren haften der bisherige und der neue Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigte solidarisch.



III. Leistungen der Dorfgenossenschaft


Art. 7

Für die Lieferpflicht der Dorfgenossenschaft gilt der gültige Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Schwyz.

Das Trinkwasser soll hygienisch einwandfrei sein und den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes entsprechen.

Die Dorfgenossenschaft übernimmt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammensetzung und den Druck des Wassers und haftet nicht für Betriebsstörungen und Lieferunterbrüche, die auf Schäden, Arbeiten und Reparaturen an den Versorgungsanlagen zurückzuführen sind.



IV. Zuständigkeiten und Verweis auf übrige Bestimmungen


Art. 8

Der Dorfrat ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt. Er erlässt insbesondere den Tarif und schliesst die Anschluss-Verträge mit den Abonnenten ab.

Er umschreibt im übrigen die Befugnisse des Betriebsleiters und der übrigen Organe der Wasserversorgung.


Art. 9

Im Übrigen gelten die Statuten der Dorfgenossenschaft Schwyz und die Bestimmungen des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Schwyz.

Kann diesen Bestimmungen keine Regel entnommen werden, so gelten die Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW).



V. Schlussbestimmungen


Art. 10

Dieses Reglement tritt mit der Annahme an der Dorfgenossenschafts-Gemeinde in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten alle früheren, diesem Reglement widersprechenden Erlasse als aufgehoben.

Der neue Tarif tritt mit der entsprechenden Mitteilung an die Abonnenten und unter Einhaltung der unter Art. 5 festgesetzten Frist in Kraft.

Die bestehenden Verträge mit den Abonnenten sind bei Gelegenheit den neuen Bestimmungen anzupassen.


Art. 11 1

Die abgeänderten Bestimmungen dieses Reglements treten mit der Annahme an der Dorfgenossenschafts-Gemeinde in Kraft.

Der überarbeitete Tarif tritt mit der entsprechenden Mitteilung an die Abonnenten und unter Einhaltung der unter Art. 5 festgesetzten Frist in Kraft.

Schwyz, 24. April 1996

Dorfgenossenschaft Schwyz

Der Präsident:

 Walter Fässler

Der Verwalter:

 Roman Reichmuth



1 Angenommen an der Dorfgenossenschafts-Gemeinde vom 30. April 2002



Das Reglement über die Wasserabgage können Sie auch kostenlos bei uns anfordern.